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Kläger gegen Söders Kreuzerlass in Bayern abgeblitzt

 

München (KNA) - Der sogenannte Kreuzerlass für staatliche Dienststellen in Bayern bleibt in Kraft. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat laut Mitteilung vom Donnerstag am 1. Juni mehrere Klagen abgewiesen, unter anderem vom Bund für Geistesfreiheit (BfG). Diesem stehe aber die Revision zum Bundesverwaltungsgericht offen, so das Gericht.
Die beklagte Vorschrift stammt aus dem Jahr 2018 und lautet: „Im Eingangsbereich eines jeden Dienstgebäudes ist als Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns gut sichtbar ein Kreuz anzubringen.“ Der BfG hatte beantragt, die Vorschrift aufzuheben und den Staat zum Abhängen der Kreuze zu verpflichten. Er sieht dadurch die Weltanschauungsfreiheit seiner Mitglieder und die staatliche Neutralitätspflicht verletzt.
Die Begründungen für die beiden Urteile liegen laut Mitteilung noch nicht vor. Sie würden „voraussichtlich in den kommenden Wochen abgefasst“. Erst nach ihrer Zustellung beginnt die Monatsfrist für eine Revision.
Der BfG kündigte an, seine Klage notfalls bis vor das Bundesverfassungsgericht zu tragen. Die Vorsitzende des BfG München, Assunta Tammelleo, forderte die Staatsregierung zugleich auf, den Erlass freiwillig zurückzunehmen. Eine Mehrheit der Bürger, auch gläubige Christen und ein großer Teil der Bischöfe, lehnten den Kreuzerlass ab, sagte sie.
Alternativ unterstützt die Interessenvertretung konfessionsloser und religionskritischer Menschen einen Vorschlag des katholischen Journalisten Heribert Prantl. Dieser hatte am Tag der mündlichen Verhandlung vor dem BayVGH in einem Rundfunkinterview dafür plädiert, Artikel 1 des Grundgesetzes in staatlichen Dienststellen und öffentlichen Einrichtungen anzubringen. Dieser lautet: “Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen, ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“
Geklagt hatten auch 25 Einzelpersonen. Sie waren bereits in der ersten Instanz gescheitert, auch ihre Berufung hatte nun beim BayVGH keinen Erfolg. Eine Revision ist in ihrem Verfahren nicht zugelassen, sie können dagegen aber ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig Beschwerde einlegen.