Berlin (KNA) - Die Anerkennungsleistungen der katholischen Kirche für Missbrauchsbetroffene müssen nach Expertenauffassung mit einer konsequenten Aufarbeitung verbunden sein.
„Jegliche Zahlung wird auch zukünftig nur ein Baustein sein, mit dem die Kirche versuchen kann, ein neues Fundament des Vertrauens zu bauen“, schrieb der Direktor des Instituts für Arbeitsrecht
und des Rechts der sozialen Sicherheit an der Universität Bonn, Gregor Thüsing, in einem Gastbeitrag für die „Welt“ (Donnerstag). Erforderlich seien darüber hinaus „konsequente Aufarbeitung,
unmissverständliches Eingestehen von Fehlern und der Wille, die Dinge zukünftig anders zu machen“.
Thüsing wies darauf hin, dass sich die Kirche bei ihren Zahlungen am Opferentschädigungsgesetz orientiere. Die Regelung sei stimmig und durchdacht und vollziehe „die Wertungen unserer
Rechtsordnung nach“.
Die Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen (UKA) entscheidet darüber, wie viel Geld von Missbrauch in der Kirche Betroffene in Anerkennung des ihnen zugefügten Leids erhalten. Mit
Stand vom 31. Dezember 2022 gingen seit Bestehen der UKA 2.112 Anträge bei der Kommission ein, davon wurden bis zu diesem Stichtag 1.839 Anträge beschieden. Die Leistungshöhe orientiert sich laut
UKA „am oberen Bereich der durch staatliche Gerichte in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Schmerzensgelder“. Es gebe jedoch keine Höchstgrenze.
In etwa acht Prozent der Fälle seien die Leistungsfestsetzungen über 50.000 Euro hinausgegangen, „und dies zum Teil sehr deutlich“, so die UKA. Die Verfahrensordnung sehe lediglich vor, dass bei
Beträgen oberhalb von 50.000 Euro die kirchliche Institution zustimme. „Diese Zustimmung ist in allen Fällen erfolgt.“
An dem bisherigen Verfahren der UKA hatte es immer wieder Kritik gegeben. Moniert wurde unter anderem die Höhe der gewährten Zahlungen. Am Dienstag hatte die Deutsche Bischofskonferenz
mitgeteilt, dass Missbrauchsbetroffene bei Verfahren vor der UKA künftig mehr Rechte bekommen. Ab dem 1. März können sie einmalig Widerspruch gegen die zugesprochene Leistungshöhe einlegen.
Außerdem sollen die Betroffenen auf Antrag ihre Verfahrensakten einsehen können. An diesem Freitag wird der Tätigkeitsbericht 2022 der UKA veröffentlicht.